Veröffentlicht am 28.06.2018 in den Kategorien dasteam, Rechtliches, Branchennews zur Übersicht
Am 1. Juli 2018 ist es soweit: Die Stellenmeldepflicht tritt in Kraft. Seit Wochen und Monaten ist die Umsetzung der Gesetzesänderung das Thema Nummer 1 unter Arbeitgebern, Stellenvermittlern, sowie bei den öffentlichen Arbeitsvermittlungszentren. Auf der anderen Seite stehen die Erwartungen der Arbeitnehmer gegenüber der neuen Verordnung. Die umsetzenden Behörden haben zahlreiche Schritte zur Information aller betroffenen Parteien unternommen. dasteam fasst hier nochmals die wichtigsten Infos mit allen nötigen Links zusammen.
Warum überhaupt eine Stellenmeldepflicht?
Viele fragen sich, warum diese Stellenmeldepflicht eigentlich eingeführt wird. Hierfür müssen wir zurückblicken auf den 9. Februar 2014, als das Schweizer Stimmvolk die Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ mit 50.3 Prozent angenommen hat.
Die Umsetzung der Initiative mittels Zuwanderungskontingenten war jedoch nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU vereinbar und trat somit in Konflikt mit unseren Bilateralen Verträgen. Nach verschiedenen Vorstössen hat der Bundesrat schliesslich im Dezember 2017 beschlossen, die Revision des Ausländergesetzes zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) mittels der Einführung einer Stellenmeldepflicht umzusetzen. Die Idee dahinter ist, den Inländervorrang anzukurbeln, also das Potenzial der inländischen Arbeitsressourcen besser zu nutzen.
Welche Berufe sind von der Stellenmeldepflicht betroffen?
So kommen wir nun zur Stellenmeldepflicht für diejenigen Berufe, in denen die Arbeitslosenquote einen festgelegten Schwellenwert erreicht und überschreitet. Diese soll in zwei Schritten eingeführt werden, um Arbeitgebern und Behörden die Anpassung der relevanten Prozesse und Ressourcen zu erleichtern.
Phase 1 à Ab dem 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 müssen alle zu besetzenden Stellen in Berufsgruppen mit 8% Arbeitslosigkeit und mehr gemeldet werden.
Phase 2 à Nach dieser Übergangsphase müssen dann ab dem 1. Januar 2020 alle zu besetzenden Stellen in Berufsgruppen mit 5% Arbeitslosigkeit und mehr gemeldet werden.
Am 23. Mai 2018 hat das Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erstmals eine Verordnung mit den betroffenen Berufsarten für die Periode 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019 erlassen. Der Bundesrat bestätiget diese Liste per Ende Mai 2018. Ab 2019 publiziert das WBF jeweils im letzten Jahresquartal die Liste der Berufsgruppen, welche den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, für das gesamte kommende Jahr.
Die aktuelle und vollständige Liste der von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsgruppen und die jeweilig exakten Berufsbezeichnungen stellt arbeit.swiss zur Verfügung.
Wen betrifft die Stellenmeldepflicht?
Die Stellenmeldepflicht betrifft vor allem die Arbeitgeber und Personalverleiher. Andererseits soll sie den inländischen Stellensuchenden einen Vorrang erschaffen. Den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren werden dabei ebenfalls weitaus intensivere Vermittlungsmöglichkeiten gegeben als bisher.
Wie müssen ARBEITGEBER in Zukunft vorgehen?
- Arbeitgeber - und somit natürlich auch Personalverleiher/-vermittler - müssen ab dem 1. Juli 2018 alle zu besetzenden Stellen in den Berufen mit 8% Arbeitslosigkeit und mehr dem in ihrer Region zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden (online über das Portal arbeit.swiss, telefonisch, persönlich oder via API-Schnittstelle).
- Ab der Publikationsbestätigung der Vakanz durch das RAV darf selbige Stelle während 5 Arbeitstagen nicht anderenorts publiziert oder besetzt werden.
- Innert 5 Arbeitstagen nach der Stellenmeldung erhält der Arbeitgeber vom RAV passende Dossiers und lädt geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch ein. Es hat eine Meldung an das RAV zu folgen, ob der Kandidat eingestellt wurde oder nicht.
- Während der Sperrfrist von 5 Arbeitstagen dürfen nur beim RAV eingeschriebene Stellensuchende eingestellt werden. Erst danach darf das Inserat oder die Stelle allen weiteren Interessenten zugänglich gemacht werden.
AUSNAHMEN: Welche offenen Stellen müssen NICHT GEMELDET werden?
Innerhalb der meldepflichtigen Berufsgruppen gibt es jedoch einige Fälle, in welchen eine zu besetzende Stelle von der Meldepflicht beim RAV entbunden ist. In den vier folgenden Ausnahmefällen muss eine Stelle nicht gemeldet werden:
- Wenn die Stelle durch einen beim RAV eingeschriebenen Stellensuchenden besetzt werden kann.
- Wenn innerhalb eines Unternehmens / einer Unternehmensgruppe / eines Konzerns Stellen mit internen Mitarbeitern besetzt werden können, die bereits seit mind. 6 Monaten dort angestellt sind (gilt auch für Lernende, die anschliessend angestellt werden).
- Wenn die freie Stelle temporär für max. 14 Tage besetzt werden soll (notfallmässig).
- Wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe / eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie bzw. bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Welche sind die Chancen für den stellensuchenden Arbeitnehmer?
Der Grundgedanke der Stellenmeldepflicht zielt darauf ab, den inländischen Stellensuchenden bessere Vermittlungschancen zu bieten und somit auch die Arbeitslosenquote zu senken. Folgende Vorteile dürfen sich zukünftig die beim RAV registrierten Stellensuchenden in den betroffenen Branchen erhoffen:
- Sie haben einen Informationsvorsprung von 5 Arbeitstagen.
- Nur beim RAV registrierte können sich in dieser Frist bewerben und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen oder angestellt werden.
- Das RAV unterstützt indem es geeignete Dossiers zügig vermittelt.
dasteam ist gut vorbereitet auf die Stellenmeldepflicht!
Teil unserer Arbeit ist es, die Gesetze rund um die Arbeitswelt stets hinsichtlich ihrer Entwicklungen zu beobachten, um entsprechend darauf reagieren zu können. Für die Stellenmeldepflicht ist dasteam also gut vorbereitet: Einerseits haben wir unsere internen Mitarbeiter mit den nötigen Informationen geschult, andererseits haben wir für unsere Kunden einen effizienten Prozess erarbeitet, um ihnen weiterhin unseren gewohnten kurzfristigen Service bieten zu können. Die Stellenmeldepflicht stellt besonders in der Branche des Personalverleihs ein Herausforderung dar, wo zuweilen durch einen unvorhergesehenen Personalengpass oder durch kurzfristig veränderte Aufträge von heute auf morgen Arbeitskräfte gebraucht werden.
Wir informieren unsere Kunden gerne rund um das Thema „Stellenmeldepflicht“ und raten ihnen uns frühzeitig mögliche Vakanzen zu melden, auch wenn diese noch nicht zu 100% bestätigt sind. dasteam seinerseits ergreift für seine Kunden folgende Massnahmen:
- Wir rekrutieren einen Pool an kurzfristig verfügbaren Mitarbeitern.
- Wir melden proaktiv unsere Vakanzen schnellstmöglich dem RAV.
- Bereits im Voraus suchen wir Fach- und Hilfspersonal mit unseren allgemeinen Inseraten, welche nicht an eine Meldepflicht gebunden sind.
Auch für unsere Temporärmitarbeitenden in den betroffenen Branchen setzen wir uns entsprechend ein und beraten sie jederzeit, damit sie ordnungsgemäss und bestmöglich eingesetzt werden können. dasteam ist gespannt auf die praktische Anwendung der Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018 und ist bereit diese neue Herausforderung zusammen mit Kunden und Mitarbeitern zu meistern.
Wir empfehlen folgendes Erklärvideo vom SECO zur Stellenmeldepflicht, welches kurz und anschaulich aufzeigt, was die neue Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet und wie sie funktioniert.
Quellen: SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft, arbeit.swiss
Rosina Wegmann